Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Haftungsbeschränkung

Die von uns weitergegebenen Objektinformationen insbesondere über Lage, Beschaffenheit, Größe und Ausstattung sowie Unterlagen, Pläne etc. beruhen auf den Angaben des Veräußerers bzw. Vermieters oder anderer Auskunftsberechtigter. Eine Haftung für die Richtigkeit bzw. die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben übernehmen wir daher nicht. Aufgrund dessen obliegt es unseren Kunden die Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen wird die Haftung der Baldus Immobilien GmbH auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Irrtum, Abweichungen genannter Angaben, Zwischenverkauf und Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Die Angebote erfolgen freibleibend.

§2 Anspruchsentstehung/ Fälligkeit

Der Maklerauftrag mit uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten kommt sowohl durch schriftliche Vereinbarung als auch durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Basis etwa des Exposés und seiner Bedingungen oder von uns übermittelter Auskünfte zustande. Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht mit Abschluss des rechtswirksamen Hauptvertrages (Kauf-/Mietvertrag) sowie bei Abschluss eines wirtschaftlich gleichwertigen Geschäfts, das im Zusammenhang mit der von dem Makler geleisteten Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit steht, sofern eine Provision vereinbart wurde und nicht zu gesetzlichen Vorgaben in Widerspruch steht. Die Provision ist verdient und fällig, sobald der Hauptvertrag zustande gekommen ist und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zuzüglich der jeweils gesetzlichen MwSt. zu zahlen.

Die Immobilie, das Grundstück oder die entsprechende Fläche in einer Immobilie gilt als nachgewiesen, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt unseres Nachweises/ Exposés d.h. spätestens innerhalb von drei Tagen schriftlich Vorkenntnis gegenüber der Gesellschaft geltend macht und die Vorkenntnisse beweist. Als Vermittlungsleistung der Gesellschaft gelten bereits die auf separates Anfordern schriftlich oder mündlich weitergegebenen Informationen oder Unterlagen über eine bestimmte Immobilie. Weist der Kunde nicht schriftlich auf Vorkenntnisse hin, so gelten die Informationen bzw. das Angebot als unbekannt.

Sollte mit dem durch die Gesellschaft nachgewiesenen Vertragspartner und dem Kunden oder einer dritten Person des Kunden (Verweis auf §3) ein anderer Vertrag, als jener von der Gesellschaft angebotene zustande kommen, oder sollte mit dem Vertragspartner ein Vertag über eine von der Gesellschaft nicht angebotene Gelegenheit zustande kommen, welche im wirtschaftlichen Sinn nur unwesentlich von dem von der Gesellschaft angebotenen Geschäft abweicht, und das  ursprüngliche Ziel der Beauftragung der Gesellschaft erfüllt, entsteht ein Provisionsanspruch. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrages über eine von der Gesellschaft nachgewiesene Gelegenheit zu abweichenden Bedingungen/ Konditionen des Ursprungsangebotes. In allen oben genannten Fällen kommt zwischen dem Kunden und der Gesellschaft ein Maklervertrag zustande, wodurch der Provisionsanspruch bestehen bleibt. Dieser Provisionsanspruch bleibt nach Abschluss des Vertrags auch dann bestehen, falls die Vertragsparteien, gleich aus welchem Grund, beschließen, den Vertrag aufzuheben oder zu kündigen. Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung oder durch Eintritt eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt.

§3 Vertraulichkeit

Alle durch uns erteilten Informationen und Unterlagen einschließlich der Objektnachweise, ob in Schriftform, mündlich oder in sonstiger Form erteilt, sind ausschließlich für den adressierten Empfänger (Kunden) bestimmt und von diesem vertraulich zu behandeln. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Maklers ist es dem Kunden untersagt, derlei Informationen und Nachweise an Dritte weiter zu geben. Verstößt der Empfänger unserer Nachweis-/ Vermittlungstätigkeit (Kunde) gegen diese Verpflichtung und schließt ein Dritter oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab oder sonstige entgeltliche Leistungen entstehen, gleich zwischen wem und welcher Art, so ist von dem Empfänger unserer Nachweis-/ Vermittlungstätigkeit (Kunde) die vereinbarte Provision in voller Höhe zu entrichten. Weitere Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben vorbehalten.

§4 Doppeltätigkeit

Wir sind berechtigt, sowohl für den Verkäufer oder Vermieter als auch für den Käufer oder Mieter sowohl entgeltlich wie auch unentgeltlich beratend tätig zu werden; gesetzliche Ausschlusstatbestände ausgenommen.

§5 Folgegeschäft

Ein Provisionsanspruch entsteht ebenfalls bei Folgegeschäften, die zeitlich und wirtschaftlich im Zusammenhang mit dem Ursprungsvertrag, welcher durch die Nachweis-/ Vermittlungstätigkeit der Gesellschaft zustande gekommen ist, abgeschlossen werden.

§6 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen gegen fällige Provisionsforderungen sind ausgeschlossen, soweit die aufrechenbare Forderung nicht bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.

§7 Rückfragenklausel

Der Eigentümer eines Objekts für das ein Maklervertrag mit uns geschlossen wurde ist verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kauf-/ Mietvertrags unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei der Gesellschaft rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners  durch unsere Tätigkeit veranlasst worden ist. Der Kunde ist außerdem verpflichtet mitzuteilen, ob bzw. wann und mit wem der beabsichtigte Vertrag zustande kam und welcher Kauf- oder Mietpreis erzielt worden ist. Der Vertrag ist unmittelbar nach Vertragsschluss vorzulegen.

§8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Maklers, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§9 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Das Gleiche gilt im Falle der Unwirksamkeit des Teils einer Regelung. Die jeweils unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.s

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